Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge für/mit Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TEPROSA GmbH, Paul-Ecke-Straße 6, 39114 Magdeburg (im Folgenden: TEPROSA) angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge.

1.2 Mit Annahme des Angebots, Gegenzeichnung des Vertrages, der Entgegennahme der Ware oder der Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch TEPROSA und dem Auftraggeber vereinbart wurden.

1.4 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von TEPROSA.

1.5 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.6 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von TEPROSA.

1.7 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von TEPROSA zuständige Gerichtsort. TEPROSA ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.

 

2. Angebote,  Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

2.1 Alle Angebote von TEPROSA sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Angebote gelten, soweit im Angebot nicht anderes bestimmt, für einen Zeitraum von vier Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten.

2.3 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.

2.4 Sämtliche dem Auftraggeber von TEPROSA zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben Eigentum von TEPROSA. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TEPROSA nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn TEPROSA der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben.

2.5 Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind vom Auftraggeber vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Auftraggeber hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.

2.6 TEPROSA ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen. Für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

2.7 Der Auftraggeber gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Auftraggebers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt TEPROSA damit verbundene Aufwendungen.

2.8 Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. An-sprüche gleich welcher Art kann der Auftraggeber aus solchen Unterlagen oder Leistungen TEPROSA und seinen Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

2.9 Angeforderte Muster werden von TEPROSA nach Aufwand berechnet.

 

3. Auftrag

3.1 Eine rechtliche Bindung des Auftrags kommt nur durch den beiderseitig unterschriebenen Vertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von TEPROSA zustande, oder wenn TEPROSA mit Einwilligung und Wissen des Auftraggebers mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Maßgebend für den Inhalt des zustande gekommenen Vertrages, sowie Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich an TEPROSA mitzuteilen.

3.2  TEPROSA muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nicht akzeptieren. Geschieht dies dennoch, kann TEPROSA mangels anderer Vereinbarung die zusätzliche Leistung nach den jeweils geltenden Stundensätzen der eingesetzten Fachkräfte und/oder durch eine angemessene Pauschale für aufgrund der Auftragsänderung oder -erweiterung zusätzlich aufgetretene Kosten dem Auftraggeber berechnen.

 

4. Lieferfrist, Leistungserbringung und -umfang

4.1 TEPROSA ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von TEPROSA liegen – wie z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. die ordnungsgemäße Leistungserbringung erheblich Einfluss nehmen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von TEPROSA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versendet bzw. die Versandbereitschaft gemeldet oder die Dienstleistung vollständig erbracht ist.

4.4 Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer an TEPROSA gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt.

4.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar.

 

5. Lieferort, Gefahrenübergang

5.1  Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte oder Lager von TEPROSA und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Auftraggeber keine Vorgaben macht, nach sorgfältigem Ermessen durch TEPROSA.

5.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Auftraggebers nach Ablauf der Fristen der vorherigen Absätze 4.1 und 4.2 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Auftraggeber oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt TEPROSA Ware aus Gründen zurück, die sie nicht zu vertreten hat, so trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei TEPROSA.

5.3 Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

6. Preise, Vergütung und Zahlung

6.1 Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.  Fracht/Porto, Verpackung und ggf. Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle Leistungen von TEPROSA, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die dem Auftraggeber gesondert berechnet werden.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in EURO zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Auftraggeber zu tragen.

6.3 Bei Zahlungsverzug  werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet.

6.4 Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

 

7. Verschwiegenheitsklausel

TEPROSA ist verpflichtet, über alle im Rahmen von Beratungsdienstleistungen bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

 

8. Haftung für Sachmängel

8.1 Der Auftraggeber prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§377 HGB). Offensichtliche Mängel sind TEPROSA innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung.

8.2 Mängel, die TEPROSA an den von ihm gelieferten Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang angezeigt werden, bessert TEPROSA nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, wozu TEPROSA auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. TEPROSA ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

8.3 Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

8.4 Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Auftraggeber mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist.

8.5 Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von TEPROSA nicht übernommen. Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind ausgeschlossen.

8.6 Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt worden sind, übernimmt TEPROSA nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

8.7 Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.

8.8 Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

8.9 Rückgriffsansprüche bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

9. Haftung

9.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit TEPROSA, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

9.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt.

9.3 Beratungen des Auftraggebers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für TEPROSA nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

9.4 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

 

10. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

10.1 TEPROSA behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung von TEPROSA nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an TEPROSA zurückzugeben.

10.2 Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die TEPROSA aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber besitzt oder erwirbt, Eigentum von TEPROSA. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von TEPROSA vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist TEPROSA unverzüglich anzuzeigen.

10.3 Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für TEPROSA. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht zu TEPROSA gehörenden Produkten erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ihm gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache für TEPROSA mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

10.3 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an TEPROSA ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht zu TEPROSA gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an TEPROSA ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.

10.4 Der Auftraggeber tritt auch die Forderungen an TEPROSA zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10.5 Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. TEPROSA hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen im Zweifel einen Rücktritt vom Vertrag dar.

10.6 TEPROSA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

11. Mietbedingungen

11.1 Für die gemieteten Gegenstände von TEPROSA ist – auch aus Sicherheitsgründen – nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten

11.2 Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem Zustand. Der Mieter muss bei Übernahme des Mietgegenstandes die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. TEPROSA ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.

11.3 Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.

11.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für das jeweilige Gerät zu beachten und die gegebenenfalls vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen. TEPROSA haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Mietgeräte stehen. TEPROSA haftet auch nicht für einen eventuellen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietgeräte gehindert wird.

11.5 Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.

11.6 Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Mietzeit zu zahlen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort.

11.7 Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zu TEPROSA übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen TEPROSA und Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen in jedem Falle auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.8 Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache TEPROSA anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder von TEPROSA zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind von TEPROSA oder einer von TEPROSA beauftragten Person oder Firma auszuführen. TEPROSA stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.

11.9 Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche der TEPROSA GmbH bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Kaution wird von TEPROSA festgesetzt. Die Höhe der Forderungen von TEPROSA wird durch die Kaution nicht begrenzt.

11.10 TEPROSA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung von TEPROSA überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von drei Tagen nicht bezahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat TEPROSA das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht oder zurückgesendet, so hat TEPROSA das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

11.11 Erfüllungsort ist der Sitz von TEPROSA. Gehört der Vertrag beim Mieter zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, so wird der Sitz von TEPROSA als Gerichtsstand vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten sich Bestimmungen dieser AGB als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel). Der Auftraggeber und TEPROSA werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.

Teprosa – technology + Engineering

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